

§1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen: Marktkapelle Aggsbach
und hat den Sitz in der Marktgemeinde Aggsbach, Pol. Bezirk Krems.
Er gehört dem NÖ Blasmusikverband an und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenverordnung.
§2 Tätigkeitsbereich, Vereinszweck
Das Wirken des Vereines erstreckt sich auf das österreichische Bundesgebiet, insbesonders auf das der Marktgemeinde Aggsbach und Umgebung.
Der Verein, dessen Tätigkeit unpolitisch und nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, bezweckt:
§3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
Zur Erlangung des Vereinszweckes sollen folgende Mittel dienen:
§4 Mittelverwendung
Die Mittel des Vereines dürfen nur für die in diesen Statuten angeführten Zwecke verwendet werden.
Die Miglieder des Vereines dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereines erhalten. Bei Ausscheiden aus dem Verein und bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines dürfen die Vereinsmitglieder nicht mehr als den eingezahlten Kapitalanteil und den gemeinen Wert ihrer Sacheinlagen erhalten, der nach dem Wert der Leistung der Einlagen zu berechen ist. Es darf keine Person durch den Verein zweckfremde Verwaltungsauslagen oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden
§5 Arten der Mitgliedschaft
Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche, unterstützende und Ehrenmitglieder.
Ordentliche Mitglieder (aktive MusikerInnen und Funktionäre) sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.
Unterstützende Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines Mitgliedsbeitrages und sonstiger Leistungen fördern.
Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
§6 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereines können alle physischen Personen ohne Unterschied des Geschlechtes oder Berufes sowie juristische Personen werden.
Über die Aufnahme von ordentlichen und unterstützenden Mitgliedern entscheidet der Vorstand, wobei die musikalische Eignung von Musikern und Eleven durch den Kapellmeister festzustellen ist.
Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
Die Ernennungen zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.
Vor der Konstituierung des Vereines erfolgt die vorläufige Aufnahme von Mitgliedern durch die Proponenten. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Konstituierung des Vereines wirksam.
Die Mitgliedschaft wird durch Unterfertigung einer Beitrittserklärung rechtsgültig. Das aufgenommene Mitglied kann die Ausfolgung eines Mitgliedsausweises oder einer solchen Bestätigung verlangen.
§7 Beendigung der Mitgliedschaft
§8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§9 Vereinsorgane
Organe des Vereines sind die Generalversammlung (§§ 10 und 11), der Vorstand (§§ 12 bis 14), die Rechnungsprüfer (§ 15) und das Schiedsgericht (§ 16).
§10 Die Generalversammlung
§11 Aufgabenkreis der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
§12 Der Vorstand
§13 Aufgabenkreis des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt als Leitungsorgan in Sinne des Vereinsgesetzes die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Der Vorstand kann sich für die Aufgabenverteilung und Vereinsaktivitäten über die Statuten hinaus eine Geschäftsordnung genehmigen, die im Gegensatz zu den Statuten durch Vorstandsbeschluss leicht und rasch auch wieder geändert werden kann.
In den Wirkungsbereich des Vorstandes fallen insbesonders folgende Angelegenheiten:
§14 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
§15 Die Rechnungsprüfer
§16 Das Schiedsgericht
§17 Auflösung des Vereines
§18 Geschlechtsneutrale Bezeichnung
Soweit in diesen Statuten personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form verwendet werden, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.
§19 Inkrafttreten
Die vorliegenden Statuten setzen die bisher geltenden und bei der Vereinsbehörde aufliegenden Statuten außer Kraft.